Satzung

Satzung des Ortsverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Teltow

§ 1 Name

(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Teltow ist ein Ortsverband des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Potsdam Mittelmark.
Die Kurzbezeichnung lautet „Grüne Teltow”.

(2) Sitz des Ortsverbandes ist die Stadt Teltow mit dem Ortsteil Ruhlsdorf.

§ 2 Grundsätze und Ziele

Der Ortsverband (OV) beteiligt sich auf parlamentarischer und außerparlamentarischer Ebene an der politischen Willensbildung in der Stadt Teltow und wirkt am politischen Leben des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Ortsverbandes kann jede Person werden, die die politischen Grundsätze sowie die Satzungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und nicht Mitglied einer anderen Partei ist.

(2) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit Wohnort in Teltow haben Stimmrecht und das aktive sowie passive Wahlrecht bei Wahlen für politische Funktionen innerhalb des Ortsverbandes und bei der Aufstellung von Kandidat*innen für politische Mandate oder Wahlämter im Rahmen der geltenden Gesetze und Satzungen.

(3) Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Entrichtung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Die Beitragshöhe beträgt 1% des Nettoeinkommens.

(4) Nichtmitgliedern wird die Mitarbeit im Ortsverband ermöglicht. Die Mitarbeit beginnt mit der Erklärung und Genehmigung durch den Vorstand. Die Mitarbeiter*innen haben das Recht sich an der politischen Arbeit und Diskussion zu beteiligen, sind aber nicht stimmberechtigt, außer es wird auf der Mitgliederversammlung durch die Mitglieder anders entschieden.

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

Über die Aufnahme entscheidet der Ortsvorstand, sie bedarf der Bestätigung durch den Kreisvorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Übertritt zu einer anderen Partei oder Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste, durch Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt erfolgt durch Erklärung per e-Mail, Brief oder Fax gegenüber dem Vorstand.

(3) Mitglied kann nur sein, wer seinen Mitgliedsbeitrag entrichtet. Das Ausschlussverfahren bei Verzug der Mitgliedsbeiträge regelt der Kreisverband.

§ 6 Organe des Ortsverbandes

Die Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Ortsvorstand.

§7 Mitgliederversammlung (MV)

(1) Die MV ist das oberste Organ des Ortsverbandes. Sie tagt öffentlich. Sie kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Öffentlichkeit ausschließen.

(2) Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Nichtmitglieder können teilnehmen, sind aber nicht stimmberechtigt.

(3) Die MV wird vom Vorstand mit einem Vorschlag zur Tagesordnung einberufen. Eine MV ist auch dann vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder, aber nicht weniger als drei Mitglieder, dies schriftlich beantragen.

(4) Zur MV ist mindestens 7 Tage vor dem Termin durch den Vorstand per e-Mail einzuladen. Die Einladung wird per Post versandt werden, wenn das betreffende Mitglied dies ausdrücklich wünscht.

(5) Die Mitgliederversammlung ist mindestens viermal im Jahr einzuberufen. Sie kann durch Beschluss des Vorstands auch virtuell durchgeführt werden. Hierbei gewährleistet der Vorstand, dass die Mitglieder ihre Rechte (Stimmrecht, Teilnahme an Diskussionen, Antragsrecht, usw.) im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Prozent aber nicht weniger als drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Wahl des Ortsvorstandes
2. Die Wahl von Delegierten soweit durch den Kreisverband geregelt
3. Entlastung des Vorstandes
4. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
5. Beschlussfassung über Programme und Satzung des OV sowie deren Änderung
6. Einleitung von Ausschlussverfahren
7. Beschlussfassung über die Auflösung des Ortsverbandes

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Entscheidungen über Satzungsänderungen benötigen eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei mindestens fünf anwesenden Mitgliedern. Der Auflösung des Ortsverbandes müssen mindestens 50% aller Mitglieder zustimmen. Satzungsänderungen, Einleitung von Ausschlussverfahren und Auflösungsbegehren bedürfen einer Ankündigung in der fristgemäßen Einladung.

(3) Die Stimmabgabe der Mitglieder kann auch online oder per Briefwahl erfolgen.

(4) Bei Wahlen findet das Frauenstatut Anwendung.

(5) Die Wahl des Vorstands ist geheim. Bei den übrigen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

(6) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht im zweiten Wahlgang keiner der Bewerber*innen die Mehrheit, so findet eine Stichwahl der beiden Bewerber*innen mit den meisten Stimmen statt.

§ 9 Ortsvorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Sprecher*innen, einer bzw. einem Finanzverantwortlichen und bis zu vier Beisitzer*innen. Die Hälfte der Posten der Sprecher*innen sowie des gesamten Vorstandes sind weiblichen Mitgliedern vorbehalten.

(2) Der Vorstand wird in Form einer Einzelwahl für zwei Jahre bestimmt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt und führt die Geschäfte kommissarisch fort. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat. Eine Wiederwahl ist möglich.

(3) Der Ortsverband wird gerichtlich und außergerichtlich durch eine Sprecherin oder einen Sprecher gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten.

(4) Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer Mitgliederversammlung (mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten) abgewählt werden. Eine Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der fristgemäßen Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind dann in derselben Sitzung durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.

(5) Der Vorstand ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und ihr gegenüber rechenschaftspflichtig.

§ 10 Abschluss von Rechtsgeschäften

Rechtsgeschäfte für den Ortsverband dürfen nur ausdrücklich von der Mitgliederversammlung dazu ermächtigte Personen abschließen.

§ 11 Ausgaben des Ortsverbands

Der Vorstand darf Rechtsgeschäfte nur bis zu einer Höhe von 500,- Euro, jedoch keinesfalls höher als die aktuelle verfügbaren finanziellen Mittel des Ortsverbandes, ohne Beschluss der Mitgliederversammlung eingehen.

§ 12 Protokollführung

Die Protokollführung erfolgt in der Regel als Ergebnisprotokoll in der Zeitform „Präsens”. Das Protokoll enthält zumindest die folgenden Angaben:
1. Ort, Tag und Beginn der Versammlung
2. Die Namen der bzw. des Versammlungsleiter*in und der bzw. des Protokollführer*in
3. Die Anzahl der anwesenden Mitglieder
4. Die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde
5. Die Tagesordnung mit der Feststellung, dass sie bei der Einberufung der Versammlung mitgeteilt wurde
6. Die Feststellung, dass die Versammlung beschlussfähig ist (z.B. falls eine Mindestzahl anwesender Mitglieder erforderlich ist)
7. Die vorher eingereichten Anträge als Anlage
8. Das genaue Abstimmungsergebnis und die Tatsache der Feststellung des Beschlusses
9. Bei Wahlen die genauen Personalien der Gewählten und, soweit geschehen, ihre Erklärung, dass sie die Wahl annehmen

§ 13 Schlussbestimmung

Es gelten die Kreis-, Landes- und Bundessatzung von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN

Teltow, den 20.02.2023

Beschluss der Mitgliederversammlung am 20. Februar 2023.